Albert Mahr Feuerwehrbedarf GmbH

Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten

FBFHB-020 Stand: 24.07.2020

Die Vorgaben der DGUV Information 213-056 „Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" und DGUV Information 213-057 „Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb" des Fachbereichs Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) stellen anerkannte Regeln der Technik bei der Benutzung von Gaswarneinrichtungen dar. Sie beschreiben unter anderem die Verfahrensweise zur Durchführung von regelmäßigen Kontrollen bei tragbaren Gaswarngeräten.

Die notwendigen Kontrollen bei tragbaren Gaswarngeräten sind:

  1. Sichtkontrolle und Anzeigetest
  2. Funktionskontrolle
  3. Systemkontrolle
  4. Kontrolle der Aufzeichnungen

Im Gegensatz zum Einsatz von Gasmessgeräten, z. B. in der Industrie, der üblicherweise planbar ist, ist der Notfalleinsatz unvorhersehbar und zeitkritisch. Dabei bleibt in der Praxis keine Zeit für den Anzeigetest mit der Aufgabe von Prüfgas vor dem Einsatz. Daher wurde eine geänderte Vorgehensweise in den DGUV Informationen 213-056 und 213-057 festgelegt. Bei Geräten für Notfalleinsätze im Bereich der BOS kann wie folgt verfahren werden:

  • Vor der direkten Verwendung ist lediglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.
  • Auf den Anzeigetest kann verzichtet werden. Dafür muss nach der Verwendung (hierzu zählen Einsätze und Übungen) eine Funktionskontrolle gemäß der DGUV Informationen 213-056 bzw. 213-057 durchgeführt werden.
  • Alle vier Wochen sind Sichtkontrolle und Anzeigetest durchzuführen.
  • Bei Anwendung dieses Verfahrens ist auf eine geeignete Lagerung der Geräte zu achten und die Vorgaben der Hersteller sind einzuhalten, z. B. Vermeidung einer Beaufschlagung mit sensorschädigenden Substanzen (Sensorvergiftung), zulässige Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsgrenzen beachten, stoß- und vibrationsarme Lagerung.

Außerhalb von Notfalleinsätzen gelten die Regelungen der DGUV Informationen 213-056 und 213-057 unverändert.

Die Regelungen in den DGUV Informationen 213-056 und 213-057, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Kontrollen und deren Intervalle, gelten auch für als wartungsfrei bezeichnete Geräte. Nur durch regelmäßige Kontrollen, insbesondere Anzeigetest und Sichtkontrolle mit Aufgabe geeigneter Gasgemische, wie in den DGUV Informationen beschrieben, lassen sich während des Einsatzes entstandene Schäden am Gerät frühzeitig und sicher erkennen. Die Kontrollen müssen durch befähigte Personen durchgeführt werden, die entsprechend ausgebildet sind und regelmäßige Nachschulungen aufweisen können.

>> Verfahrensweise zur Durchführung von Anzeigetests bei tragbaren Gaswarngeräten (PDF 662 KB) Stand 24.07.2020

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